Steuer
Die Stadt Rodgau finanziert sich aus folgenden Steuerquellen.
Informationen zur Finanzsituation, den Hintergründen, Einsparungen und neuen Steuern und Gebühren in 2026.
Grundsteuer
Die Grundsteuer berechnet sich durch Multiplikation des Hebesatzes und des Steuermessbetrags. Der Steuermessbetrag wird durch den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt mitgeteilt.
Von der Stadt Rodgau wird der Hebesatz festgelegt, dieser beträgt für die
- Grundsteuer A: 760 %
- Grundsteuer B: 1.250 % neu - rückwirkend seit 1.1.2026
(zuvor bis Ende 2025 877,5 %) - Grundsteuer C: 3.750 % neu - für seit drei Jahren baureife, unbebaute Grundstücke
Details in der Hebesatzsatzung und der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf unbebaute, aber baureife Grundstücke im Gebiet der Stadt Rodgau (Grundsteuer C) folgen hier.
Wie wird die Grundsteuer entrichtet?
Die Grundsteuer wird nach dem Grundbescheid von der Stadt Rodgau erhoben. Darauf basierend können Sie den Betrag per Lastschrift oder Überweisung begleichen. Nähere Infos entnehmen Sie dem Grundsteuerbescheid.
Wie berechnet sich die Grundsteuer?
Die Grundsteuer berechnet sich aus drei Faktoren
- Wert des Grundbesitzes
- Steuermesszahl
- Hebesatz
Aus dem Wert des Grundbesitzes und der Steuermesszahl ergibt sich der vom Finanzamt verwendete Steuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Grundsteuer.
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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach Erstellung des Gewerbesteuermessbescheides durch das zuständige Finanzamt von der Stadt Rodgau erhoben.
Der Gewerbesteuersatz beträgt in Rodgau
- Gewerbesteuer. 395 % neu rückwirkend seit 1.1.2026
(zuvor bis Ende 2025 -380 %)
Alle Details zur Gewerbesteuer in der Hebesatzsatzung.
Wie wird die Gewerbesteuer entrichtet?
Die Gewerbesteuer wird nach Erstellung des Gewerbesteuermessbescheides durch das zuständige Finanzamt von der Stadt Rodgau erhoben. Darauf basierend können Sie den Betrag per Lastschrift oder Überweisung begleichen. Nähere Infos entnehmen Sie dem Gewerbesteuermessbescheid.
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
Was ist gewerbesteuerpflichtig?
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Was nicht?
Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Hundesteuer
Die Hundesteuer betrug bis zum 30. Juni 2026
- für den ersten Hund 60 €
- für den zweiten Hund 90 €
- für den dritten und jeden weiteren Hund 120 €
Die Hundesteuer beträgt seit dem 1. Juli 2026
- für den ersten Hund 120 €
- für den zweiten Hund 200 €
- für den dritten und jeden weiteren Hund 280 €
- Gefährliche Hunde zusätzlich zur genannten Steuer pro Jahr 600 € - betrifft nur:
- sogenannte „Listenhunde“, die den obligatorischen Wesenstest nicht bestehen
- „Hunde nach Beißvorfall“ gemäß § 2 Abs. 2 der hessischen Gefahrenabwehrordnung
Alle Details zur Hundesteuer in der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer.
Wie wird die Steuer entrichtet?
Die Hundesteuer wird aufgrund des Hundesteuerbescheides durch die Stadt Rodgau erhoben. Darauf basierend können Sie den Betrag per Lastschrift oder Überweisung begleichen. Nähere Infos entnehmen Sie dem Hundesteuerbescheid.
Gibt es Ausnahmeregelungen?
- Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
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Spielapparatesteuer
Die Stadt Rodgau erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
Die Steuersätze sind im § 4 der Spielapparatesatzung geregelt. Sie unterscheiden je nach verschiedenen Kriterien wie z.B. Standort oder Gewinnmöglichkeit. Seit dem 1. Juli gelten neue Steuersätze, die detailiert in der geänderten Satzung über Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte zu finden sind.
Anpassung Steuersätze auf Spielapparate:
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit von 20% auf 22%
- Mindestbeträge in Spielhallen von 120 € auf 160 €
- Mindestbeträge in Gaststätte und sonstigen Orten von 60 € auf 80 €
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit von 8% auf 10%
- Mindestbeträge in Spielhallen von 40 € auf 50 €
- Mindestbeträge in Gaststätte und sonstigen Orten von 20 € auf 25 €
- Apparate mit sexuellen oder gewalttätigen Handlungen - gleichbleibender Prozentsatz (60%)
- Mindestbeträge in Spielhallen von 200 € auf 270 €
- Mindestbeträge in Gaststätte und sonstigen Orten von 400 € auf 540 €
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und ohne Zählwerk gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Spielappartesteuer
- Mindestbeträge in Spielhallen von 50 € auf 65 €
- Mindestbeträge in Gaststätte und sonstigen Orten von 30 € auf 40 €
Steuer für Spielclubs und Casinos:
- von 30 € pro qm/ Monat auf 40 € pro qm/ Monat
Die Anpassung der Mindestbeträge erfolgt auf Basis der Inflationsrate seit 2012 (32,9 %). Die Beträge wurden entsprechend erhöht und kaufmännisch auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag gerundet.
Satzung zum Herunterladen
Wie wird die Steuer entrichtet?
Die Spielapparatesteuer wird aufgrund des Spielapparatesteuerbescheides durch die Stadt Rodgau erhoben. Darauf basierend können Sie den Betrag per Lastschrift oder Überweisung begleichen. Nähere Infos entnehmen Sie dem Spielapparatesteuerbescheid.
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Erklärung, Formulare und Anlage zur Spielapparatesteuer zum Herunterladen
Online-Service der Stadt Rodgau
Zweitwohnsitzsteuer
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Rodgau eine Zweitwohnsitzsteuer von 10 % der Nettokaltmiete.
Alle Details zur Zweitwohnsitzsteuer in der Satzung über Erhebung einer Zweitwohnsteuer.
Warum wird die Zweitwohnsitzsteuer erhoben?
Für Personen mit Nebenwohnungen erhält die Stadt Rodgau keinen Anteil an der Einkommensteuer. Im kommunalen Finanzausgleich – dem Steuerverbund zwischen Land und Gemeinden – werden nur die Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt.
Inhaber einer Nebenwohnung in Rodgau profitieren jedoch von der gesamten Infrastruktur (Stadtbücherei, Musikschule etc.), die die Stadt ihren Einwohner bietet. Daher ist es angemessen, alle Einwohner gleichermaßen an den der Stadt entstehenden Kosten zu beteiligen.Wer muss die Steuer zahlen?
Alle volljährigen Personen, die im Gebiet der Stadt Rodgau Inhaber (z.B. Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigte) einer Zweitwohnung sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich die erste Wohnung innerhalb oder außerhalb Rodgaus befindet.
Was ist die Rechtsgrundlage für diese Steuer?
Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Stadt Rodgau (Hessen), die zum 01.07.2026 in Kraft trat, in Verbindung mit der Hessischen Gemeindeordnung und dem Gesetz über kommunale Abgaben für das Land Hessen.
Was ist eine „Zweitwohnung“?
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die sich jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Angehörigen leistet.
Gibt es Ausnahmen?
Keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind:
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen und
- Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
Wie wird die Steuer bei mehreren Personen aufgeteilt, die gemeinschaftlich eine Wohnung nutzen?
Sind mehrere Personen zusammen Inhaber einer Zweitwohnung, müssen alle anteilig die Steuer für die Wohnung entrichten.
Wie wird die Steuer ermittelt?
Zusammen mit dem Anschreiben wird allen Personen mit Zweitwohnung in Rodgau ein Erhebungsbogen zugeschickt. Diese „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“ muss ausgefüllt und in der genannten Frist unterschrieben und gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Nachweisen zurückgeschickt werden - auch dann, wenn die Zweitwohnung unter eine der Ausnahmeregelungen fällt. Auf dieser Grundlage erhalten alle ihren Steuerbescheid.
Wie wird die Steuer berechnet?
Die Zweitwohnungsteuer beträgt zehn Prozent der jährlichen Nettokaltmiete.
Beispiel:
Beträgt die monatlich Nettokaltmiete 500 Euro, ist eine jährliche Zweitwohnungsteuer von 600 Euro (500 Euro x 12 Monate x 10%) zu zahlen.
Bei Wohnungen, die mit Bruttokaltmiete beziehungsweise Bruttowarmmiete genutzt oder komplett möbliert angemietet werden, erfolgt ein entsprechender Abzug in Höhe von zehn beziehungsweise 20 Prozent.
Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird die Nettokaltmiete in der Höhe der ortsüblichen Miete angesetzt. Hierfür erfolgt eine Schätzung durch die Stadt Rodgau.
Wann beginnt oder endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, beginnt sie am ersten Tag des Folgemonats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.
Beispiel:
Anmeldung zum 18. Februar:
- Steuerpflicht beginnt ab 1. März des Jahres
Abmeldung zum 22. März:- Steuerpflicht endet am 31. März des Jahres
Wann wird die Steuer fällig und wie wird sie bezahlt?
Die Steuer ist jeweils zum 01. Juli eines Jahres fällig. Auf Antrag kann sie in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden.
Für die Zahlung empfiehlt sich die Erteilung eines SEPA-Mandats zur automatischen Abbuchung. (Hierfür bitte die Bankverbindung auf dem Formular eintragen.)
Übernachtungssteuer
Ab dem 1. Oktober 2026 gilt in Rodgau eine Übernachtungssteuer von 5%.
Alle Details zur Übernachtungssteuer in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.