Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

    In der Anzeige sind

    • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
    • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

    anzugeben.

    Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.

    Spezielle Hinweise für Stadt Rodgau

    Änderungen zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (einmalige und wiederkehrende Veranstaltungen nach § 6 HGastG)

    Nach Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes am 22.12.2025 richtet sich die gaststättenrechtliche Anzeige nach § 6 HGastG nur noch an die Veranstalter, die ihre Veranstaltung gewinnorientiert betreiben.

    Was bedeutet dies?

    Für den vorübergehenden Betrieb eins Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z.B. Weihnachtsmärkte, Frühlingsmärkte, Vereinsfeste und Waldfeste in den Waldfreizeitanlagen) ist auf Grund dessen keine gaststättenrechtliche Anzeige bei der Stadt Rodgau mehr erforderlich, sofern dieser durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen erfolgt.

    Unter die Befreiung fallen alle Organisationen, deren Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Darunter fallen unter anderem:

    • Freiwillige Feuerwehren
    • Wohltätigkeitsorganisationen
    • Sport- und Kulturvereine
    • Umweltverbände
    • Stiftungen
    • Hilfsorganisationen (z.B. DRK oder Caritas)
    • Bürger- oder Elterninitiativen

    Wie ist der Begriff „nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen“ genau zur verstehen?

    Die meist gestellte Frage im bisherigen Austausch mit Veranstaltern ist nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums weit auszulegen.

    Die Einstufung einer der genannten Organisationen oder Initiativen als nicht-gewinnorientiert richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsmäßigem) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden gewinnwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt.

    Werden durch Veranstaltungen Gewinne erzielt, werden diese nicht an Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner ausgeschüttet, sondern fließen dem nicht-wirtschaftlichen Zweck zu. Entscheidend ist daher nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung“ einer Organisation oder Initiative.

    Über die nicht-gewinnorientierten Betätigungen muss kein Nachweis erbracht werden!

    Wann sollte eine Veranstaltung ungeachtet dessen formlos der Ordnungsbehörde mitgeteilt werden?

    Die Ordnungsbehörden und die weiter einbezogenen Fachbehörden, wie Polizei, Veterinäramt oder Bauamt, erlangen keine Kenntnis mehr über die genannten Veranstaltungen – unabhängig von der Größe der jeweiligen Veranstaltung.

    Ein Einschreiten ist daher dem Grunde nach nur bei Gefahr in Verzug möglich.

    Sicherheitsrelevante Aspekte können jedoch nach Mitteilung von den Vollzugsbehörden geprüft werden. Im Einzelfall können weiterhin Anordnungen (z.B. zur Sicherheit oder Straßensperrungen und Halteverbote) erlassen.

    Bei Gefahr in Verzug ist weiterhin die Polizeistation Heusenstamm zuständig.

    Alle anderen rechtlichen Vorgaben wie z.B. Jugendschutz und Lebensmittelhygiene bleiben unberührt.

    Ziel

    Mit dieser Neuerung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das ehrenamtliche Engagement zu fördern und Hürden für das Gemeinwohl abzubauen.

    Zuständigkeit

    Bei Rückfragen wenden sich die Veranstalter an die Ordnungsbehörde der Stadt Rodgau unter der E-Mail-Adresse ZentralesOrdnungswesen@rodgau.de.



Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende