Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt für:

    • zugelassene Fahrzeuge
    • zulassungsfreie Fahrzeuge
    • Anhänger

    Dem Fahrzeug muss vorher ein Kennzeichen zugeteilt worden sein.

    Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

    Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

    Haben Sie das Fahrzeug abgemeldet, müssen Sie dafür keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde.

    Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einer anderen Halterin beziehungsweise einem anderen Halter oder Fahrzeug zugeteilt werden.

    Wollen Sie die Kennzeichen erneut verwenden, sollten Sie die Kennzeichen reservieren lassen.  

  • Voraussetzungen

    Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,

    • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
    • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
    • wenn Sie es verschrotten lassen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen, wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen wollen und es nicht wieder in Betrieb genommen werden soll:

    • falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
      gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
    • Kennzeichenschilder für die Entwertung durch die Zulassungsbehörde

    Bei Außerbetriebsetzung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs der Klassen M1, N1 oder L5e müssen Sie zusätzlich vorlegen:

    • Verwertungsnachweis, also eine offizielle Bescheinigung, die bestätigt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß entsorgt wurde
    • zusätzlichen Verwertungsnachweis, wenn das Fahrzeug im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) entsorgt wurde 
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Frist gilt, wenn Sie Ihr Kennzeichen reservieren lassen, um es später erneut zu verwenden.

    Geltungsdauer: 12 Monate

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage

  • Kurztext

    • sobald Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, abgemeldet wird, darf es danach nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen; gilt auch für Anhänger
    • Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, darf danach nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden
    • nach Abmeldung keine Zahlung von Versicherung und Kfz-Steuer mehr notwendig; Zulassungsbehörde informiert Kfz-Versicherung und Zollverwaltung darüber
    • Fahrzeuge, behalten nicht automatisch Kennzeichen; muss für erneute Verwendung reserviert werden
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    6

Zuständige Abteilungen