Anzeige einer Geburt Entgegennahme Ergänzende Datenlieferung
Volltext
Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.
Ist Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren worden, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die für die Beurkundung der Geburt benötigt werden, müssen Sie zusätzlich zur Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt einreichen, wenn diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt Zugang hat.
Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden:
- Die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
- Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt
- Das Geschlecht des Kindes
- Die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht
Wahl des Vornamens des Kindes:
Als Sorgeberechtige können Sie den Vornamen des Kindes frei wählen; ausgewählte Vornamen dürfen nicht dem Kindeswohl widersprechen.
Wahl des Geburtsnamens des Kindes:
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt das Kind diesen als Geburtsnamen.
Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen führen und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für weitere Kinder.
Die Sorgeberechtigten können gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll
- nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört,
- nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
- nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Verfahrensablauf
Damit die Geburt Ihres Kindes beurkundet werden kann, benötigt das zuständige Standesamt Angaben und Nachweise von Ihnen.
- Bringen Sie alle benötigten Unterlagen im Original zu Ihrem Besuch im zuständigen Standesamt mit.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente sind anlässlich der Geburt des Kindes grundsätzlich vorzulegen:
- bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
- bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Das Standesamt kann weitere Urkunden von Ihnen anfordern, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Frist
Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen. Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Mitteilung erfolgt, wird dies an das Familiengericht weitergeleitet.
Die Vornamen des Kindes müssen binnen eines Monats angezeigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- § 1626 ff.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1616 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 10 Abs. 1 und 3 i. V. mit Art. 5 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.