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Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

Volltext

Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

Verfahrensablauf

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

Voraussetzungen

Sie müssen melderechtlich erfasst/registriert sein.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Die Eintragung ist kostenlos.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Rechtsgrundlage(n)

§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.