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Anzeige einer Fehlgeburt Bescheinigung

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

Wie?

1. Vorab Einreichung der Unterlagen per Email an standesamt@rodgau.de oder in Kopie per Post

    • Personalausweis oder Reisepass/Reiseausweis der Eltern
    • Die Angabe von Vor- und Familiennamen des Kindes

    • Nachweis über die Fehlgeburt (Mutterpass mit dem Vermerk einer Fehlgeburt oder eine Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes, Hebamme oder Entbindungspfleger)

2. Anschließend vor Ort 

    • Rodgau, Hintergasse 15 mit Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06106 693-1120, 1215, 1289, 1280

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

    • Vor Ort im Original vorzulegen
      • Personalausweis oder Reisepass/Reiseausweis der Eltern
      • Die Angabe von Vor- und Familiennamen des Kindes
      • Nachweis über die Fehlgeburt (Mutterpass mit dem Vermerk einer Fehlgeburt oder eine Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes, Hebamme oder Entbindungspfleger)

Kosten?

    • kostenlos


Allgemeine, detailliertere Informationen finden Sie unten.

Volltext

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte. 
 

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Voraussetzungen

Die Fehlgeburt wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.

Die Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei der Mutter.

Frist

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung geschieht in der Regel sofort.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 31 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Personenstandsverordnung 

Rechtsbehelf

Sie können bei dem für das Standesamt zuständige Amtsgericht Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.