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Geburt im Ausland beurkunden lassen

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

Wie?

1. Vorab Einreichung der Unterlagen per Email an standesamt@rodgau.de oder in Kopie per Post

    • Personalausweis oder Reisepass/Reiseausweis der anzeigenden Person
    • Geburtsnachweis der Mutter oder der Eltern
    • Die ausländische Geburtsurkunde des Kindes
    • Gegebenenfalls eine Eheurkunde / ein Scheidungsurteil der Mutter
    • Bei nicht verheirateten Eltern eine Vaterschaftsanerkennung
    • Wenn gewünscht eine Namenserklärung

2. Anschließend vor Ort

    • Rodgau, Hintergasse 15 mit Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06106 693-1120, 1215, 1289, 1280

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

    • Vor Ort im Original vorzulegen
      • Personalausweis oder Reisepass/Reiseausweis der anzeigenden Person
      • Geburtsnachweis der Mutter oder der Eltern
      • Die ausländische Geburtsurkunde des Kindes
      • Gegebenenfalls eine Eheurkunde / ein Scheidungsurteil der Mutter
      • Bei nicht verheirateten Eltern eine Vaterschaftsanerkennung
      • Wenn gewünscht eine Namenserklärung

Kosten?

  • 47,00 €

Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.

Volltext

Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht - ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person

  • ihren Wohnsitz hat oder
  • ihren Wohnsitz zuletzt hatte oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat

Kann die Zuständigkeit nicht über diese Punkte ermittelt werden, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.

Erforderliche Unterlagen

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

Kosten

Wenn ein hessisches Standesamt zuständig ist:

  • Beurkundung im Geburtenregister: 47,00 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. Ggf. erhöht sich die Gebühr, wenn weitere Urkunden zu prüfen sind.
  • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6 Euro), sofern die Gemeinde durch Satzung keine Abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

Nimmt das Standesamt I in Berlin die Beurkundung vor, fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. 
 



Verfahrensablauf

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die einzutragende Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.