Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Volltext
Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie
- nach Deutschland nachziehen und
- eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im gleichen Umfang ausüben, wie sie dem in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist.
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
- "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
- nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen. Die Erlaubnis Ihres Aufenthaltes richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
- in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
Ansprechpunkt
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
-
nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
-
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
-
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
- Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
- Nachweis eines besonderen Härtefalls
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
Kosten
Erteilung: 100 €
Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €
Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93 €
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
- § 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
- § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
- § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
- § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
- § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige)
Hinweise (Besonderheiten)
Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die
- in Deutschland aufgewachsen oder
- im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,
können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.