Zoohandel (Wirbeltiere), Erlaubnis
Volltext
Wenn Sie mit Wirbeltieren handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis von Ihrem zuständigen Veterinäramt.
Hinweis:
Bei Handel mit artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis und EG-Bescheinigung beim Regierungspräsidium.
Ansprechpunkt
Zuständiges Veterinäramt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, wo Sie die Tätigkeit ausüben wollen.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.
Soll die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt werden, ist das Veterinäramt des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz hat oder als Gewerbe angemeldet ist. Unternehmen ohne Sitz im Inland wenden sich an das für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Veterinäramt.
Bei artgeschützten Tieren: Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Kosten
Es gilt die
- allgemeine Verwaltungskostenordnung und
- die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt zu erkundigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b TierSchG
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- Meldepflicht Artenschutz: § 7 Bundesartenschutzverordnung
- Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung)
Erforderliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Übersetzung Handelsregisterauszug
- Sachkundenachweis
- formloser Antrag
- Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.