Spielhallenerlaubnis
Kurzinfo
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Wann?
- Jederzeit schriftlich oder vor Ort nach Terminvereinbarung innerhalb der allgemeinen telefonischen Erreichbarkeit der Stadtverwaltung
Wie?
- Schriftlich
- Ausgefülltes Formular «Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis«
- mit dem Betreff „Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis“
- per E-Mail senden an ordnungsamt@rodgau.de
- per Post senden an Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau
- Vor Ort
- nach erfolgter telefonischer Terminvereinbarung
- ADRESSE: Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
- Antragsformular inkl. unten stehender Unterlagen
Kosten?
- 222 € bis 5.000 €
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Volltext
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
Erforderliche Unterlagen
o Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
o Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
o Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
o Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
o Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
o Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
o Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
o Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
o Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
o Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
o Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.