Spielhallenerlaubnis
Kurzinfo
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Wann?
- Jederzeit schriftlich oder vor Ort nach Terminvereinbarung innerhalb der allgemeinen telefonischen Erreichbarkeit der Stadtverwaltung
Wie?
- Schriftlich
- Ausgefülltes Formular «Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis«
- mit dem Betreff „Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis“
- per E-Mail senden an ordnungsamt@rodgau.de
- per Post senden an Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau
- Vor Ort
- nach erfolgter telefonischer Terminvereinbarung
- ADRESSE: Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
- Antragsformular inkl. unten stehender Unterlagen
Kosten?
- 222 € bis 5.000 €
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, dass der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Was sollte ich noch wissen?
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie im Verwaltungsportal des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (unter Wirtschaft > Gewerberecht > Verwaltungsvorschriften). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 3 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz).
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V. (unter "Umsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes") oder im Verwaltungsportal des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
- Gewerbezentralregister - Bundesjustizamt (BFJ)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Service-Center-Führungszeugnis - Bundesamt für Justiz
- Bescheinigung in Steuersachen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Gewerberecht - Regierungspräsidium Darmstadt
(Regierungspräsidium Kassel)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.