Reit- oder Fahrbetrieb, Erlaubnis
Volltext
Wenn Sie einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, in dem Sie den Reit- oder Fahrbetrieb ausüben wollen.
Möchten Sie Ihre Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausüben, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramts erforderlich.
Für denjenigen, der diese Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben möchte, ist für die Erteilung der Erlaubnis das Veterinäramt des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland das für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Veterinäramt.
Kosten
Es werden Gebühren erhoben nach
- der allgemeinen Verwaltungskostenordnung und
- der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt zu erkundigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8c TierSchG
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.