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Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

Wie?

  • Online-Service
  • Schriftlich 
    • PDF-Formular
    • mit dem Betreff „Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte“
    • per E-Mail senden an ordnungsamt@rodgau.de
    • per Post senden an Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau
  • Vor Ort
    • nach erfolgter telefonischer Terminvereinbarung 
    • ADRESSE: Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

  • Schriftlich oder vor Ort
    • Ausgefülltes PDF-Formular
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Kosten?

  • 36 €

Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.

Volltext

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

  • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

Frist

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer »reisegewerbekartenfreien Tätigkeit« können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
  • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .

Onlinedienste

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.