Leistungen der Sozialhilfe für die unterschiedlichen Lebenslagen
Volltext
Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Ein besonderer Bedarf ist bei Krankheit, Behinderung oder besonderen sozialen Schwierigkeiten gegeben, für die der Gesetzgeber Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen hat, wenn andere Sozialleistungsträger nicht vorrangig Leistungen erbringen müssen (z.B. die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung u.a.). Diese Leistungen erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Finanzierung der Leistungen aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Der Gesetzgeber hat folgende Leistungen im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vorgesehen:
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen (z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Übernahme von Bestattungskosten)
Die Leistungen der Ziffern 1, 3 (nur für über 65 Jahre alte Menschen) sowie 4 und 5 werden von dem zuständigen Sozialamt vor Ort erbracht.
Die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen liegt überwiegend und die für Leistungen der Hilfe zur Pflege (nur für Menschen im Alter unter 65 Jahren) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe. Daneben ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Erbringung von Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zuständig.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in sachlicher Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gehören vor allem:
- Betreutes Wohnen
- Begleitetes Wohnen in Gastfamilien
- Stationäres Wohnen in einem Wohnheim
- Leistungen in teilstationären Einrichtungen wie z.B. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung in Pflegefamilien
- Hilfen zur Schulausbildung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt und
-
bei Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege für Menschen im Lebensalter von unter 65 Jahren und der Blindenhilfe- an die
Fachbereiche des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für Menschen mit
- körperlicher oder Sinnesbehinderung,
- geistiger Behinderung bzw.
- seelischen Behinderungen und Abhängigkeitserkrankungen
Dort sind zuständig die
Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
für die Stadt Kassel, die Landkreise Kassel, Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Marburg- Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg, den Schwalm-Eder-Kreis und den Werra-Meißner-Kreis.
Regi
onalverwaltung Darmstadt
für die Städte Darmstadt und Offenbach und die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Bergstraße, den Main-Kinzig-Kreis, den Wetteraukreis , den Vogelsbergkreis und den Odenwaldkreis.
Regionalverwaltung Wiesbaden
für die Städte Wiesbaden und Frankfurt, die Landkreise Gießen und Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis, den Hochtaunuskreis und den Lahn-Dill-Kreis.
Bei Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder mit Sinnesbehinderung der Haupt- und Regionalverwaltung Kassel.
Erforderliche Unterlagen
Bitte setzen Sie sich hinsichtlich der mitzubringenden Unterlagen Telefonisch mit dem für Sie zuständigen Sozialamt bzw. dem Fachbereich des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in Verbindung. Sie finden eine Telefonnummer, wenn Sie in der Ortssuche Ihren Wohnort eingeben.
Frist
Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei einem Sozialamt oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen erfolgen. Die jeweilige Prüfung des Einzelfalles stellt den genauen Bewilligungszeitpunkt fest.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.