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Erschließungsbeitrag zahlen

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

  • Sobald ein neues Baugebiet erschlossen wird
  • Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben. Erschließungsanlagen sind:
    • die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,
    • Sammelstraßen, d.h. öffentliche Straßen, die selbst nicht zum Anbau bestimmt aber zur Erschließung von Baugebieten notwendig sind,
    • die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege),
    • Parkflächen (für Fahrzeuge) und Grünanlagen sowie
    • Lärmschutzanlagen

Wie?

  • Der Erschließungsbeitrag wird innerhalb von 4 Jahren nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erhoben. Diese Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
  • Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe, das heißt nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

  • Keine Unterlagen

Kosten

  • individuelle Berechnung, je nach Aufwand der Erschließung anhand des beitragsfähigen Aufwands für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage sowie ihrer erstmaligen Herstellung mit Fahrbahn, Gehwege, Stellplätze, Oberflächen-Entwässerung, Straßenbeleuchtung, Straßenbäume und Straßenbegleitgrün
  • Beitragspflichtig ist der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch eingetragene/r Eigentümer/in des Grundstücks

Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.

Volltext

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst »erschlossen« werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden in der Regel zu 90 Prozent auf die Anlieger umgelegt, 10 Prozent der Kosten trägt die Gemeinde.

Ist eine Straße bereits durch eine vorherige Erschließung vorhanden und wird sie umgebaut oder ausgebaut, können hierfür Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen anfallen. In Hessen entscheiden die Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung, ob sie die Kosten einer solchen Straßensanierung anteilig durch Beiträge der anliegenden Grundstückseigentümer oder durch Haushaltsmittel der Gemeinde finanzieren. Falls die Gemeinde Straßenbeiträge verlangt, kann sie satzungsrechtlich entweder einmalige Beiträge oder wiederkehrende Beiträge festlegen. Bei einmaligen Beiträgen werden je nach Qualifizierung der Straßen die anliegenden Grundstückseigentümer an der Kostentragung beteiligt, wobei bei Durchgangsstraßen der von der Gemeinde zu tragende Kostenteil höher ausfällt als bei Anliegerstraßen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen verteilen sich die umlagefähigen Kosten auf ein größeres Abrechnungsgebiet, zum Beispiel einen Ortsteil.

Für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Baugrundstückes werden Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen erhoben. Die Satzungen der Gemeinden sehen hierfür in der Regel einen festen Satz pro m² Grundstücksfläche vor.

Die Versorgung mit Telefon, Datenleitungen, Gas und Strom erfolgt meist durch private Unternehmen.

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen.

Wenn Sie mit einem Bauträger bauen beziehungsweise ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

Ansprechpunkt

Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Verfahrensablauf

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.