Wahlangelegenheiten
Informationen und Erklärungen rund um die Wahl
Wählbarkeitsbescheinigung
Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Detaillierte Informationen dazu unter:
Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigung unterrichtet die Wahlberechtigten über:
- Eintragung im Wählerverzeichnis
- Wahlort
- Barrierefreiheit des Wahllokales
Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen, die spätestens am 21. Tag vor der Wahl dem Wahlberechtigten zugestellt sein müssen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antrag auf Briefwahl bzw. Erteilung eines Wahlscheins abgedruckt. Sofern der Wahlscheinantrag mit der Post an das Wahlamt gesendet wird, muss er ausreichend frankiert werden.
Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden, damit der Wahlvorstand den Wahlberechtigten schneller im Wählerverzeichnis finden kann.
Verlust der Wahlbenachrichtigung
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.
Besonderheiten
In einigen Fällen, wie z.B. bei Umzug oder Aufenthalt im Ausland, kann es notwendig sein, sich aktiv über die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu informieren. Infos dazu:
Rechtlicher Hintergrund zur Wahlbenachrichtigung
- § 18 Europawahlordnung (EuWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 19 Bundeswahlordnung (BWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 6 Landeswahlordnung (LWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 10 Kommunalwahlordnung (KWO) - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Wahlschein beantragen
Sie wollen an der Wahl per Briefwahl teilnehmen. In diesem Fall müssen Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Voraussetzung für die Teilnahme an der Briefwahl ist ein gültiger Wahlschein.
Per Briefwahl ist es möglich vor dem Wahltermin abzustimmen und die Wahlunterlagen zu versenden oder vor Ort im Bürgerservice direkt abzugeben bzw. dort auch zu wählen. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
Sie können auch bereits vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung den Wahlschein bei Ihrer Gemeindebehörde beantragen. Falls Sie wegen einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
Rechtlicher Hintergrund zu den verschiedenen Wahlen
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG)
- § 26 Europawahlordnung (EuWO)
- § 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 27 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 13 Abs. 1 Landtagswahlgesetz (LWG)
- § 13 Landeswahlordnung (LWO)
- § 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG)
- § 17 Kommunalwahlordnung (KWO)
Weitere Infos
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter wahlen.hessen.de