Vorsorgeangelegenheiten

Jeder Mensch kann in der Folge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder zunehmenden Alters in die Lage kommen, nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln zu können. Viele Menschen stellen sich daher Fragen wie: 

  • Was passiert in einer solchen Situation? 
  • Wer regelt dann meine Angelegenheiten?
  • Wie wird in meinem Sinne gehandelt, wenn ich mich nicht (mehr) äußern kann?
  • Vorsorgevollmacht

    Was ist und was regelt eine Vorsorgevollmacht

    Mit dieser Vollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Befugnis, an „Ihrer Stelle zu handeln“. Und zwar für den Fall, dass Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie eine sogenannte „rechtliche Betreuung“.

    Während die Patientenverfügung die medizinischen Behandlungswünsche für die Zukunft festlegt, regelt die Vorsorgevollmacht alles andere: von der Umsetzung der Patientenverfügung bis hin zu Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten. Sie können eine oder mehrere Personen bevollmächtigen oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufteilen.

    Eine Vorsorgevollmacht ist eine reine Vertrauenssache. Wählen Sie deshalb eine Person Ihres absoluten Vertrauens aus. Sollten Sie sich in der Lage der Einwilligungsunfähigkeit befinden, entscheidet die bevollmächtigte Person für Sie. Es besteht dann keine Möglichkeit mehr, die von Ihnen bevollmächtigte Person zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Deshalb sollte die Vorsorgevollmacht nur dann abgefasst werden, wenn Sie einer Person wirklich absolutes Vertrauen schenken.

    Banken und Vorsorgevollmachten

    Manche Banken akzeptieren keine Vorsorgevollmacht. Deshalb sollten Sie sich unbedingt vorher bei Ihrem Geldinstitut erkundigen. Es kann sein, dass man die Vollmacht nur akzeptiert, wenn 

    • Ihre Unterschrift notariell beglaubigt ist bzw. 
    • bankintern beglaubigt wird.

    Rechtliche Beratung und Notar

    Natürlich können Sie die Vorsorgevollmacht von einem Notar prüfen lassen bzw. zusammen mit dem Notar verfassen oder Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt zur Beratung.

    Was muss eine Vorsorgevollmacht ausdrücken und wie muss sie erfolgen

    Die Vorsorgevollmacht sollte Ihren Wünschen entsprechend so konkret wie möglich gestaltet sein. Eine allgemeine Formulierung wie „Ich ermächtige (…) zur Vertretung in all meinen Angelegenheiten“ ist oftmals nicht ausreichend. 

    • Die Vollmacht muss nicht zwingend handschriftlich verfasst werden. 
    • Das Dokument kann auch mit dem PC geschrieben sein oder es kann ein Vordruck verwendet werden.

    In jedem Fall gilt:

    • Der Text muss einwandfrei lesbar sein
    • Beachten Sie, dass die Vollmacht nur im „Original“ gültig ist. 
    • Kopien der Vollmacht werden nicht akzeptiert.
    • Verwahren Sie die Vollmacht an einem sicheren Platz auf, aber so, dass diese im Bedarfsfall zur Verfügung steht! 
    • Die Vollmacht kann auch einer Person ihres Vertrauens übergeben werden
    • Wenn Sie die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombinieren, können Sie die Dokumente auch beim Amtsgericht hinterlegen
  • Patientenverfügung

    Eine Patientenverfügung ist kein Testament, sondern eine vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein Mensch zum Ausdruck bringen kann, ob und wie er in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte, wenn er seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Diese Verfügung soll helfen, Ihren Willen beispielsweise in Bezug auf folgendes verbindlich zu dokumentieren:

    • Künstliche Beatmung 
    • Ernährung
    • Obduktion
    • Organspenden
    • Reanimation 

    Grundsätzlich kann eine Erklärung der Ärztin oder des Arztes im Bedarfsfall mündlich mitgeteilt werden, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind. Jede Ärztin und jeder Arzt muss Ihre Entscheidung respektieren, denn jede ärztliche und medizinische Therapie darf nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Die Patientenverfügung ist für den Fall Ihrer Erklärungsunfähigkeit gedacht (z. B. bei Bewusstlosigkeit). Die Schriftform der Patientenverfügung hilft Ihnen, dass Ihr selbst bestimmter Wille gewahrt wird.

  • Betreuungsverfügung

    Was regelt eine Betreuungsverfügung

    Bei einer gerichtlich bestimmten Betreuung („rechtliche Betreuung“) geht es darum, dass eine hilfsbedürftige Person durch eine Betreuerin oder einen Betreuer unterstützt wird. Diese Betreuerin oder dieser Betreuer regelt die Angelegenheiten der oder des Betreuten in einem genau bestimmten Aufgabenkreis. Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht der oder des Betroffenen gewahrt bleiben.

    In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer einmal zu Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer bestimmt werden soll, falls dies erforderlich wird. Daher ist sie eine sinnvolle Ergänzung zu Ihrer Patientenverfügung und/ oder Vorsorgevollmacht.

    Betreuerin oder Betreuer

    Die Betreuerin oder der Betreuer kann die oder der bisherige Bevollmächtigte oder die Pflegerin oder der Pfleger sein. Sollten Sie keine Vertrauensperson haben, wird vom Gericht eine geeignete Betreuerin oder ein geeigneter Betreuer bestimmt. Die Betreuerin oder der Betreuer steht immer unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Er wird so von einer juristischen Instanz kontrolliert und muss einen jährlichen Bericht sowie eine Rechnungslegung vorlegen.

    Eine Betreuerin oder ein Betreuer kann auch eine Erbin oder ein Erbe oder eine Miterbin oder ein Miterbe sein. Die Person muss später nach dem Ableben der Erbin, dem Erben oder den Erben Rechenschaft ablegen.

    Wann ist eine Betreuungsverfügung relevant

    Jeder von uns kann betreuungsbedürftig werden. Dies aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen oder durch einen Unfall. Man ist nicht mehr in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Für diesen Fall sollte man rechtzeitig entsprechende Regelungen treffen. Es empfiehlt sich, diese Regelungen in Schriftform festzuhalten.

    Die Betreuungsverfügung muss auch dann beachtet werden, wenn die Verfasserin oder der Verfasser geschäftsunfähig ist, aber die Äußerungen verständlich und sinnvoll sind. 

    Beispielhaft Regelungen

    Beispiele für mögliche Angaben in einer Betreuungsverfügung, die möglichst klar und exakt beschrieben werden sollen:

    • Wer soll meine Betreuerin oder mein Betreuer sein?
    • Was geschieht mit meiner Wohnung?
    • In welchem Alten- oder Pflegeheim möchte ich untergebracht werden?
    • Wie soll mit meinen Finanzen umgegangen werden?

    Formsache

    Anders als beim Testament, muss das Schriftstück nicht handschriftlich verfasst sein. Es kann auch mit dem PC geschrieben werden bzw. das entsprechende Formular ausgefüllt werden.

    Das Schriftstück, mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen, kann zu Hause aufbewahrt werden oder es wird einer Person Ihres Vertrauens übergeben. Sie können Ihre Unterschrift vom Ortsgericht beglaubigen lassen.

     

  • Wichtig-Mappe 

    Im Wesentlichen enthält diese Mappe Formulare, auf denen Sie Informationen eintragen können, die in einem Notfall wichtig sein können. 

    Das umfasst z.B. 

    • persönliche  Daten   
    • medizinische Daten 
    • Vorsorgevollmachten 
    • Verfügungen. 

    Bitte nutzen Sie auch das Blatt, das Notizen „Für den Notfall“ sowohl zur Aufbewahrung neben dem Telefon als auch zur stetigen Mitführung (z.B. in der Geldbörse) enthält. 

    Die Inhaltsblätter der Mappe hat die Landesseniorenvertretung Hessen e.V. erarbeitet, das Notizblatt der Landespräventionsrat Hessen.

Gut zu Wissen

Gerne sind wir bei beim Ausfüllen der Formulare oder der Antragstellung einer gesetzlichen Betreuung (Verfahren beim zuständigen Amtsgericht) behilflich.

Vordrucke liegen im Wartebereich des Bürgerservice aus oder können per Post zugeschickt werden.

Die persönliche Vorsprache/ Beratung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.