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Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

Wie?

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

  • Einzelfirma (natürliche Person)  
    • Personalausweis, Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel  
    • Betriebskonzept
    • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)  
    • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“ (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde)  
    • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes  
    • Auszug aus dem Insolvenzgericht nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Insolvenzordnung zu beantragen bei zuständigem Insolvenzgericht  
    • Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht
    • Informationen zum zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten Sie unter  www.justiz.de/onlinedienst/vollstreckungsportal/index.php oder www.aghuenfeld.justiz.hessen.de  
    • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und –beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)
  • Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH  
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister  
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Betriebskonzept
    • Personalausweis, Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter  
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
    • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)  
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter  
    • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)  
  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inkl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen  
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme  
  • Grundrisszeichnung (3-fach)  
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
    • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
    • aktuelles Foto des Fahrzeugs

Kosten

  • 500 € bis 4.000 € (nach Zeitaufwand) 

Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

 § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
 Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

 § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
 erteilt.

 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter  Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.

Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

Bearbeitungsdauer

Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)

Rechtsbehelf

Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung  eines  Widerspruchs zu entnehmen.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.