Berufliche Weiterbildung, Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Volltext
Ältere beschäftigte Arbeitnehmer können bei einer beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit mit der Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
Die Weiterbildungskosten werden als Leistung für den Arbeitnehmer erbracht. Diese erhalten einen Bildungsgutschein, mit dem sie unter den zertifizierten Weiterbildungsangeboten wählen können.
Ansprechpunkt
- Agentur für Arbeit in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat
-
wenn der Arbeitnehmer einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angehört:
- das für seinen Wohnort zuständige Jobcenter der Kommune und der Agentur für Arbeit oder
- die für seinen Wohnort zuständige optierende Kommune oder
- die für seinen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit (wenn es kein Jobcenter oder optierende Kommune gibt)
TIPP: Als Arbeitgeber, der die berufliche Weiterbildung seiner bei ihm beschäftigten älteren Arbeitnehmer unterstützt, können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden.
Erforderliche Unterlagen
Die Leistung ist durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Beginn der Teilnahme bei der für den Wohnsitz der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zuständigen Agentur für Arbeit mit dem "Fragebogen zur Übernahme der Weiterbildungskosten einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für beschäftigte ältere Arbeitnehmer" zu beantragen. Eine vom Arbeitgeber auszufüllende Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes ist beizufügen.
Nach Prüfung dieser Unterlagen kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer seinen persönlichen Bildungsgutschein erhalten.
Die benötigten Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
Frist
Der Bildungsgutschein ist bis zu 3 Monate gültig. Die geplante Bildungsmaßnahme muss während der Geltungsdauer des Gutscheines beginnen.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer den Antrag auf die Förderung gestellt haben, prüft die Agentur für Arbeit nach einem Beratungsgespräch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird Ihnen Ihr persönlicher Bildungsgutschein ausgestellt. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
Die Agentur für Arbeit entscheidet abschließend über die Förderung und zahlt den Zuschuss an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer aus.
Voraussetzungen
Die Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn
- diese bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
- der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,
- die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und
- der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
HINWEIS:
Wenn die Qualifizierungsmaßnahme bis 31.12.2014 begonnen hat, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten übernimmt.
TIPP: Informieren Sie sich über zugelassene Maßnahmen in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURS.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer eines Betriebes sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Das Arbeitsverhältnis muss über die Gesamtdauer der Weiterbildung hinaus fortbestehen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildungsteilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen.
Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.