Meldung von Wachpersonen
Kurzinfo
Kurzinfo
Die Dienstleistung wird nicht durch die Stadt Rodgau angeboten, sondern durch den Kreis Offenbach.
Nähere Informationen finden Sie auf www.kreis-offenbach.de.
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Volltext
Falls Sie als Bewachungsunternehmer Personen beschäftigen wollen, die mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraut werden sollen, haben Sie diese der zuständigen Behörde vorher zu melden und dabei die unten genannten Unterlagen beizufügen. Das Gleiche gilt für die gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst werden sollen, sowie die mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und im Falle der Arbeitnehmerüberlassung. Nach Eingang der Meldung überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit dieser Person.
Die Meldung von Wachpersonen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen erfolgt elektronisch über das Bewacherregister.
Erforderliche Unterlagen
Der Meldung über die Absicht, eine Wachperson, einen gesetzlichen Vertreter oder eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person beschäftigen zu wollen, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Unterrichtungsnachweis nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung oder
- Prüfungszeugnis über den für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Abschluss nach § 8 Nr. 1 Bewachungsverordnung oder
- Prüfungszeugnis über den Abschluss einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) oder für Feldjäger in der Bundeswehr oder
- Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt oder
- Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 7 Bewachungsverordnung oder
- Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Bewachungsverordnung oder
- Bescheinigung des (früheren) Arbeitgebers nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Bewachungsverordnung über die ununterbrochene, befugte Tätigkeit im Bewachungsgewerbe seit mindestens 01.01.2000 - 01.01.2003
- Meldung der Wohnorte der letzten fünf Jahre unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land und Staat,
- Kopie des Ausweisdokuments der Wachperson.
Soweit die Person mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, mit dem Schutz vor Ladendieben oder mit der Bewachung im Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken betraut werden soll, ist ein Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Je nach Aufgabenwahrnehmung der Wachpersonen können weitere Unterlagen verlangt werden.
Bitte nehmen Sie jeweils Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.