Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer
Volltext
Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden.
Diese unterstützen bei der schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.
Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.
Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.
Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird durch den Jugendhilfeträger oder den Eingliederungshilfeträger festgestellt.
Hinweis: Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag oder Formanträge des Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers
- Pädagogische Stellungnahme der Schule. Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
- Ärztliche Atteste/Gutachten des schulärztlichen Dienstes
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, Sozialamt und der Schule, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Jugend- bzw. Eingliederungshilfeträgers kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.
Verfahrensablauf
Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Die zuständige Stelle entscheidet durch förmlichen Bescheid über Ihren Antrag.
Voraussetzungen
Der Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern kann erforderlich sein für
- Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.
Hierzu können gehören z.B. Schüler/innen
- mit besonders herausforderndem Verhalten
- die sich selbst oder andere gefährden
- mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
- mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen
Bearbeitungsdauer
Regelhaft in einer Frist von 14 Tagen; Verlängerung möglich, z.B. durch Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.