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Führerschein ab 17 beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie können einen Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17 für die Fahr-erlaubnis Klasse B bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehör-de stellen.

Bei Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt. Die Fahrschulausbildung kann entsprechend eher begonnen werden.

Sie erhalten nach erfolgreicher Fahrprüfung als Nachweis für die Fahrerlaubnis im Inland eine Prüfungsbescheinigung, welche längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist. Sie dürfen den PKW bis zu Ihrem 18. Geburtstag allerdings nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Person fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Sie auf Antrag den europaweit gültigen EU-Kartenführerschein.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Unterlagen für Antragsteller und Antragsstellerinnen:
    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass), gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
    • Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
    • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
    • Sehtestbescheinigung oder Zeugnis beziehungsweise Gutachten eines Augenarztes, bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre
    • Einwilligungserklärung des Erziehungsberechtigten
  • Unterlagen für Begleitpersonen:
    • Antragsformular für jede Begleitperson
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Kopie des gültigen Führerscheins

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragstellung ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig.

Die Prüfungsbescheinigung ist längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig.

Fachlich freigegeben am

12.08.2022

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.