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Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleinen Waffenschein) beantragen

Volltext

Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen, siehe Abbildung 6 ) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.

Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums (wie z. B. einem eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.

Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete.

Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.

Ansprechpunkt

Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer Kreisfreien Stadt ausgestellt.

Das Verfahren kann auch über  den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
  • Ausweisdokument

Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

  • positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten

Kosten

Es fallen Kosten an. Diese sind regional verschieden.
Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

Frist

Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet

Hinweise (Besonderheiten)

Zum Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis.

Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne PTB-Kennzeichen benötigen Sie einen allgemeinen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte.

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen haben Sie so aufzubewahren, dass sie weder abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können.

Verfahrensablauf

Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag.

Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein.

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffenschein.

Voraussetzungen

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

Mindestalter
18 Jahre

Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.