Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
Kurzinfo
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Wann?
- Vor Ort zu den Öffnungszeiten nach Terminvergabe
Wie?
1. Vorab Einreichung der Unterlagen vorab per Email an standesamt@rodgau.de oder in Kopie per Post
-
- Die Eheurkunde (eventuell mit Übersetzung und Überbeglaubigung)
- Bei Wiederannahme des Geburtsnamens das Scheidungsurteil
2. Anschließend vor Ort
-
- Rodgau, Hintergasse 15 mit Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06106 693-1120, 1215, 1289, 1280
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
-
- Vor Ort im Original vorzulegen
- Personalausweis oder Reisepass/Reiseausweis der antragstellenden Personen
- Die Eheurkunde (eventuell mit Übersetzung und Überbeglaubigung)
- Bei Wiederannahme des Geburtsnamens das Scheidungsurteil
- Vor Ort im Original vorzulegen
Kosten?
- 23,50 €
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Volltext
Ehegatten können während des Bestehens einer Ehe die Namensführung gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
- Annahme eines Begleitnamens (der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen)
Wiederannahme des Geburtsnamens oder des bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten NamensDie Erklärung zur Namensführung können Sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Eheschließung beurkundet hat.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Änderung Ihres Familiennamens.
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet
ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die Ehegatten; sie kann beim zuständigen Standesamt abgegeben werden.
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.