Zulassung eines vorzeitigen Beginns des Einleitens von Abwasser in Gewässer beantragen
Volltext
Für den vorzeitigen Beginn des Einleitens ist in Deutschland eine Zulassung erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde bereits eine Erlaubnis für die Einleitung beantragt sein.
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Einleitung von Abwasser gemäß § 17 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bereits bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Abwassereinleitung gestellt wurde und alle Anforderungen des § 17 Absatz 1 Nr. 1-3 WHG erfüllt sind.
Ist eine Erlaubnis oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde nach § 14 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz HWG) die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, die Abwasseranlage ganz oder teilweise auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder auf ihre oder seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
Verfahrensablauf
- Behörde erklärt Antragsteller*in das Zulassungsverfahren des vorzeitigen Beginns
- Antragsteller*in erstellt Antragsunterlagen und reicht diese ein.
- Behörde prüft Antragsunterlagen; fordert ggf. Unterlagen nach und beteiligt betroffene Stellen
- Antragsteller*in reicht Unterlagen nach; betroffene Stellen geben Stellungnahme ab
- Behörde prüft nachgereichte Unterlagen und eingegangene Stellungnahmen
- Behörde erstellt die Zulassung auf Basis der geprüften und ggf. ergänzten Antragsunterlagen, soweit die Voraussetzung nach § 17 Abs. 1 WHG erfüllt werden.
- Antragsteller*in erhält Zulassungsbescheid zum vorzeitigen Beginn
- Antragsteller*in bezahlt die Verwaltungskosten
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung ergibt sich aus § 65 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
Obere Wasserbehörden: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel
Untere Wasserbehörden:
Die Aufgaben der unteren Wasserbehörden nehmen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.
Voraussetzungen
Die Zulassung kann erteilt werden (Ermessen), wenn
- bereits ein Erlaubnisantrag gestellt wurde,
- mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers besteht und
- der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Einleitung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Einleitung nicht erlaubt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
- Keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und keine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art und Menge des Abwassers (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), das in das oberirdische Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser eingeleitet werden soll.
Kosten
Für die Verwaltungsleistung »Zulassung vorzeitigen Beginns« sind Verwaltungskosten an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland zu entrichten.
Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungskosten.
Die Verwaltungskosten werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt. Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MULKV) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungskosten für die Zulassung des vorzeitigen Beginn betragen 20 Prozent der Verwaltungskosten, die für die Erteilung der Erlaubnis zu entrichten sind, mindestens jedoch 300 € (VwKostO-MUKLV Nr. 16227 f.) (Stand Juli 2021)
Frist
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer oder über den Untergrund in das Grundwasser erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns erfolgen darf.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrages und der zugehörigen Unterlagen.
Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 2 Monat. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§§ 68 und 70 VwGO), soweit nicht das Regierungspräsidium die Entscheidung getroffen hat (§ 16a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO)
Entfällt das Widerspruchsverfahren, kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.