Seiteninhalt
Inhalt

Was erledige ich wo?

A B C D E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Buchführungshelfer - Anmeldung

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

  • Jederzeit per PDF Formular
  • Abholung des Formulars auch während der Öffnungszeiten möglich (kein Termin erforderlich)

Wie?

oder

    • per Post senden an Stadt Rodgau, Hintergasse 15

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

  • PDF-Formular
    • Diverse Unterlagen je nach Gewerbeart
    • Gültigen Personalausweis oder Pass
    • Nachweis über die entrichtete Gebühr

Kosten?

  • Zwischen 28 € und 36 €

Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.

Volltext

Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbständig machen? Das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz setzen Ihrer angestrebten Tätigkeit enge Grenzen. So ist die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe den Steuerberatern vorbehalten. Unzulässig ist auch die den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratung in arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Bei den verbleibenden Tätigkeiten unterscheidet das Gesetz zwischen solchen Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solchen, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. In jedem Fall muss jedoch ein Gewerbe angemeldet werden.

Ansprechpunkt

Für die Gewerbeanmeldung: die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die für den Ort der zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist.

Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zu den Unterlagen, die Sie für die Gewerbeanmeldung vorlegen müssen, sind keine weiteren Dokumente erforderlich.

Kosten

Je nach Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Frist

Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit fällig. Bei verspäteter Anzeige müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Hinweise (Besonderheiten)

Sonstiges

Wenn Sie die genannten Anforderungen erfüllen, müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, das heißt Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen.
Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.

Voraussetzungen

Tätigkeiten, die ohne besondere Qualifikation zulässig sind

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten (zum Beispiel das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen)

Tätigkeiten, die nur mit bestimmten Qualifikationen erlaubt sind

Weitergehende Befugnisse haben Personen, die

  • eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden bzw. einen kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben
  • und danach mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig waren.

Hinweise:

  • Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer.
  • Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation (zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichen Studium).

Die vorstehend genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

  • laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), das heißt Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- beziehungsweise Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt)
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung (zum Beispiel durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse)
  • laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen

Verfahrensablauf

Die gegebenenfalls erforderliche Qualifikation müssen Sie bei der Gewerbeanmeldung nicht nachweisen, Sie benötigen auch keine Erlaubnis der Finanzbehörden.

Sollten Sie jedoch Tätigkeiten ausüben, für die Sie eine vorgeschriebene Qualifikation nicht nachweisen können, so müssen Sie mit Maßnahmen der Finanzbehörden und Abmahnungen von Konkurrenten (zum Beispiel Steuerberatern) rechnen.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.