Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
Kurzinfo
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Wann?
- Schriftlich oder vor Ort nach Terminvereinbarung innerhalb der allgemeinen telefonischen Erreichbarkeit der Stadtverwaltung
Wie?
- Schriftlich (formlos)
- per E-Mail senden an ordnungsamt@rodgau.de
- per Post senden an Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau
- Vor Ort
- nach erfolgter telefonischer Terminvereinbarung
- ADRESSE: Hans-Blöckler-Straße 1, 63110 Rodgau
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
- keine Unterlagen
- Es können nur Informationen eingeholt werden
Kosten?
- Kostenlos
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Volltext
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.
In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Ansprechpunkt
- Das jeweilige Regierungspräsidium ist für den Erlass von Sperrgebietsverordnungen zuständig.
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Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Sperrgebietsverordnung erhalten Sie bei den betreffenden Stadt-/Gemeindeverwaltungen
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.