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Häusliche Krankenpflege

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Informationen, Beratung und Auskunft zu möglichen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten

Wann?

Wie?

  • Vor Ort
    • Hintergasse 15, Fachbereich Soziale Dienste, Tina Taffet, 693-1233 und Carolyn Berck-Koch, 693-1165. senioren@rodgau.de

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

  • Sie benötigen eine ärztliche Verordnung. 

Kosten?

  • Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr. 

Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.

Volltext

Versicherte haben Anspruch auf Häusliche Krankenpflege, die grundsätzlich Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst. Die Leistung wird vom Arzt verordnet und muss von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Vorausgesetzt im Haushalt lebt keine andere Person, die die Versorgung übernehmen kann. Welche Leistungen übernommen werden, hängt vom individuellen Krankheitsbild ab:

Wenn mit der häuslichen Krankenpflege der ärztliche Behandlungserfolg gesichert wird, werden die Kosten für die Behandlungspflege übernommen, so lange das medizinisch erforderlich ist (Sicherungspflege). In Ihrer Satzung kann die Krankenkasse auch die Übernahme der Grundpflege und der Hauswirtschaftlichen Versorgung vorsehen.

Wenn mit der häuslichen Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt ersetzt, vermieden oder verkürzt werden kann, werden die Kosten für die Behandlungspflege und wenn erforderlich zusätzlich die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen (Krankenhausvermeidungspflege).

Wer wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung auf Unterstützung angewiesen ist, erhält die sogenannte Unterstützungspflege (Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung).

Bei der Krankenhausvermeidungs- und der Unterstützungspflege erfolgt die Kostenübernahme je nach Krankheitsfall in der Regel bis zu vier Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. Beide Leistungen umfassen auch die ambulante Palliativversorgung. 
 

Ansprechpunkt

An Ihren behandelnden Vertragsarzt / Ihre behandelnde Vertragsärztin bzw. Ihre gesetzliche Krankenkasse  Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.

Voraussetzungen

  • Die Versorgung erfolgt in Ihrem Haushalt, in Ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen. 
  • In Ihrem Haushalt darf keine Person leben, die den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann
  • Die Leistung wurde von Ihrem Arzt verordnet und von Ihrer Krankenkasse genehmigt. 

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.