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Ortsgerichte


Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Rechtsgrundlage ist das Ortsgerichtsgesetz (OrtsGG). In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte eingerichtet werden. Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in der Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung, Justizverwaltung, eingebunden. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht. Für Rodgau das Amtsgericht in Seligenstadt.

Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in und mindestens vier Ortsgerichtsschöffinnen bzw. Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde, durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung, von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes zu Ehrenbeamten ernannt. Die Amtsdauer beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirks tätig werden. Sie führen ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.

Die Aufgaben sind im Ortsgerichtsgesetz festgelegt und abschließend aufgezählt.
Diese sind:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
  • Erteilung einer Sterbefallsanzeige an das Amtsgericht
  • Sicherung des Nachlasses
  • Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
  • Schätzungen (z.B. Grundstücke, Grundstücksnutzung, bewegliche Sachen, usw.)

Für die Erfüllung dieser Aufgaben erheben die Ortsgerichte Gebühren.