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Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 26. November 2020


Stand 29.05.2021

Aufgrund des 

1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), 

2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),

verordnet die Landesregierung:

 


§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen

(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; diese Einschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung teilnehmen, im Übrigen zähen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die von Satz 4 erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für

1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem,  unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,

2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zu-grunde liegt; Online-Lehre soll im Rahmen des Hybridsemesterkonzepts vorrangig umgesetzt werden,

3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,

4. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen,

5. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nicht eingerechnet, (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.

6. die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,

7. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in Nr. 6 genannten Walen und Abstimungen, insbesondere die Verteilung von Flyrn oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich sonsitger behördlicher Erlaubnisse.

(2a) Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn

1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,


2. keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden und in Innenräumen kein
Gemeindegesang stattfindet,

3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Zusammenkunft, Trauerfeierlichkeit oder Bestattung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers diesen zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; die Besucherinnen und Besucher sind ver-
pflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen,

4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und 

5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

Sofern die Zusammenkunft eine Auslastung der räumlichen Kapazitäten erwarten lässt, soll die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nicht eingerechnet, sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde. Bei Eheschließungen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Anwesenheit von Gästen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 zulassen.

(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn 

1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wer- den bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,

2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,

3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,

4.  Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Ver- langen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,

5.  geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und 

6.  Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb von privater Wohnungen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.

(3) Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.

(4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.

(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.

(6) An Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.

(7) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 20 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 gilt für Sportangebote § 2 Abs. 2 Satz 1. Bei Übernachtungen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.


§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes

1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,

2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,

3. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhand-werks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,

4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Fri-sörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,

5. in gastronomischen Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,

5a. in Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bei der Bedienung von Gästen sowie als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,

6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,

7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und fähren,

8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,

9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgän-gerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,

10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,

11. in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, sowie bei ihren Präsenzveranstaltungen außerhalb der eigenen Gebäude,

12. bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen,

13. in Gebäuden und geschlossenen Räumen während der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.  In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5a, 7, 8, 11 bis 13 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und 2b in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder Schutzmasken des Standards FFP2, KN95 oder N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für

1. Kinder unter 6 Jahren,

2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,

3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,

4. Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekon-zept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht,

5. Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn diese einen Nachweis über eine Testung vorlegen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt; das Justizprüfungsamt kann in einem Hygienekonzept die näheren Anforderungen an die Testungen, den zu führenden Nachweis sowie weitere Anforderungen an das Entfallen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestimmen,

6. Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie

7. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.



§ 1b Negativnachweis

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis) kann dies erfolgen durch

1. einen Imfausweis im Sinne des § 2 Nr. 3 dre COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung,

2. einen Genesenennachweis im Sinne der § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder

3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthät.

Soweit nach dieser Verodnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(2) Zur Nachweisführung ist en nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier in Original vorzulegen.



§ 1c Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer moleku- larbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüg- lich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für ei- nen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes stän- dig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Per- sonen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbeson- dere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für

1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung und 

2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist,

(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Anti- gen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direk ten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu las- sen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.

(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind

1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und

2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).

Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.

(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesund- heitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Ge- sundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkran- kungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vier- zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.

(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.



§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:

1.  Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen

2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,

3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,

4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen,

6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.

(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.

(1b) In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr sowie die Ausflugsschifffahrt sind zulässig, sofern nur Fahrgäste mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden.

(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.

(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern 

1. Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung von Personen mit Negativnachweis nach § 1b stattfinden,

2.  nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,

3. ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und

4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber möglichst elektronisch´erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.

 (3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. 

(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten gilt Abs. 3 entsprechend. Für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen.

(5) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept beizufügen.



§ 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte,
Spezialmärkte und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen sowie sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass

1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,

2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und

3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.

Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.



§ 3a Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels

(1) Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie

1. den Lebensmitteleinzelhandel,

2. den Futtermittelhandel,

3. die Wochenmärkte, Spezialmärkte und vergleichbare Verkaufsveranstaltungen,

4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,

5. die Reformhäuser,

6. die Feinkostgeschäfte,

7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,

8. die Getränkemärkte,

9. die Abhol- und Lieferdienste,

10. die Babyfachmärkte,

11. Apotheken,

12. Drogerien,

13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,

14. die Poststellen,

15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,

16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,

17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,

18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,

19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,

20. Buchhandlungen

21. Bau- und Heimwerkermärkte,

22. 22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum; ein Negativnachweis nach § 1b wird empfohlen.

Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. 

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen.


§ 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe 

(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung, zur Lieferung oder in der Außengastronomie anbieten. Eine Abholung darf nur erfolgen, wenn

1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,

2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie

3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Das Angebot in der Außengastronomie darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass

1. Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden, 

2. insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, 

3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,

4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie

5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch in Innenräumen zum Verzehr vor Ort anbieten.

(3) Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn

1. in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen (wie Hotels, Pensionen, Jugendherber- gen und Campingplätze) die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden; eine Überschreitung der Auslastungsgrenze ist in Betrieben zulässig, in denen ausschließlich Übernachtungen zu notwendigen Zwecken stattfinden

2. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis nach § 1b bei der An- reise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind,

3. ein umfassendes Hygienekonzept, auch im Hinblick auf die Bewirtung der Übernachtungsgäste, insbesondere in Innenräumen, vorliegt.



§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung

(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten.

(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.



§ 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien

(1) In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in

1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie

2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.

(2) Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen.  Die Leitungen der Hoch- schulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen: 

1. zum Tragen einer bestimmten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 verpflichten, 

2. den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 1b beschränken, 

3. vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen, 

4. die Vorgaben zum einzuhaltenden Mindestabstand verändern; eine Verringerung ist nur für kurze Zeiträume zulässig, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.

(3) Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend.



§ 6 Dienstleistungen

(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.

(2) Die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege dürfen nur Kundin- nen und Kunden mit einem Negativnachweis nach § 1b nach vorheriger Terminvereinbarung sowie bei Bestehen eines Testkonzeptes für das Personal bedienen.

(3) Die Betreiber von Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 haben sicherzustellen, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden ausschließlich zur Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung von Infektionen möglichst elektronisch erfasst werden; sie haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermit- teln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung fin- den keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkung zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers des Dienstleistungsbetriebs oder dessen Per- sonals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.

 


§ 6a Testungen an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), dürfen Teststellen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz. AT 9.März 2021 V1) Testungen auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 auch an Sonn- und Feiertagen durchführen.


§ 6b Inzidenzabhängige Öffnungen

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem nächsten Tag:

1. über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit; § 1 Abs. 7 findet keine Anwendung,

2. § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200 nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,

3. § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,

3a. abweichend von § 1 Abs. 7 Satz 1 beträgt die zulässige Gruppengröße 50 Personen,

4. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 dürfen Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betrieben werden, wenn  

a) Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,

b) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,

c) ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt;

ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,

5. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen,

6. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie abweichend von § 2 Abs. 1b Satz 2 der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen zulässig, wenn

a) Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden, 

b) insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, so- fern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spiel- tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, 

c) Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren, sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,

d) geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie 

e) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen,

7. § 2 Abs. 1c findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,

8. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist Mannschaftssport in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Sportlerin und jedes Sportlers wird empfohlen,

9. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 5 sind Zuschauer nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 gestattet,

10. § 2 Abs. 2a Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,

11. § 2 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gastronomische Betrieb nach Nr. 13 und 14 zulässig ist,

12. finden die Beschränkungen des Einzelhandels nach § 3a keine Anwendung; es wird empfohlen, Verkaufsstätten, die nicht nur der Grundversorgung dienen, nur mit Negativnachweis nach § 1b zu betreten,

13. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist Innengastronomie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 zulässig,   

14. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,

15. § 4 Abs. 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auslastungsgrenze 75 Prozent beträgt,

16. § 6 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, ab dem Satz 1 für einen Landkreis oder einer kreisfreie Stadt Anwendung findet. Bei der Ermittlung der weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tage oder der weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tage nach Satz 1 ist auch der Zeitraum vor In- krafttreten dieser Vorschrift zu berücksichtigen.

 

§ 7 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.



§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 sich gemeinsam mit Pesonen im öffentlichen Raum aufhält,

2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,

3. § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert,

4. den Vorgaben des § 1 Abs. 2b Satz 1 oder 2 Zusammenkünfte, Veranstaltungen oder Angebote veranstaltet oder an diesen teilnimmt, 

4a. § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2a Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3 oder§ 6b Satz
1 Nr. 6 Buchst. c unwahre oder unvollständige Angaben macht,

5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt,

5a.  § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt,

5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt,

5d. § 1c Abs. 4 Satz 1 oder 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,

6. § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort ge- nannten Angebote erbringt,

6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet,

6b. § 2 Abs. 1c Fahrgäste ohne Negativnachweis in das Beförderungsmittel einlässt, 

7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet oder Zuschauer einlässt,

7a. den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen öffnet,

7b. den Vorgaben des § 2 Abs. 4 ein Museum, ein Schloss, eine Galerie, eine Gedenkstätte einen Tierpark, einen Zoo oder einen botanischen Garten öffnet. 

7c. den Vorgaben des § 2 Abs. 5 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen betreibt, 

8. den Vorgaben des § 3 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt o- der mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt,

8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet,

8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung ein- lässt,

9. den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Speisen oder Getränke anbietet,

10. den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Übernachtungen anbietet,

 

11. § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder ohne Negativnachweis nach § 1b bedient,

 

12. § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst;

 

jeweils unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6b. 

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorgaben des § 6b Satz 1

 

1. Nr. 4 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betreibt, 

 

2. Nr. 6 Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen be- treibt.


§ 9 Befugnisse der örtlichen Behörden, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahme

(1) Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.

(2) Die bundesweit einheitliche Schutzmaßnahem bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Zuständige Behörde für die Bekanntmachung der Tage, ab dem Vorschriften nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfeien Stadt Anwendng finden und keine Anwendung mehr finden, ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration; die Bekanntmachung erfolgt auf der Hompage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.


§ 9a Kommunale Modellprojekte

Die Hessische Landesregierung kann befristete Modellprojekte zur Untersuchung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Gewinnung von Erkenntnissen, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie beitragen, beschließen. Landkreise, Städte oder Gemeinden können nach Maßgabe eines Beschlusses nach Satz 1 in ihrem Gebiet oder in Teilen davon Modellprojekte durchführen und dabei befristet Ausnahmen von den Regelungen der Corona-Quarantäneverordnung, der Corona-Einrichtungsschutzverordnung und dieser Verordnung zulassen.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.

 

Wiesbaden, den 26. November 2020
Hessische Landesregierung


Der Ministerpräsident                           Der Minister  für Soziales und Integration                             Der Minister  des Innern und für Sport
Bouffier                                                        Klose                                                                                                      Beuth