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1.Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus



Stand 12.05.2021


Aufgrund des 

1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), 

2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),

verordnet die Landesregierung:

§ 1  Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich

1. im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen oder

2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen

nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung ver-pflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 

(2) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust während des Absonderungszeitraums auftreten.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
 


§ 2 Ausnahmen

(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind 

1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,

2. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,

3. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen; der dem Testergebnis zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein; das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren,

4. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte 

a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.

 (1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind sie von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wenn sie

1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder

2. genesene Pesonen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung 

sind.

Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.

 

(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Variantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, 

1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden

a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder

b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.

2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,

a) die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindes- tens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder

b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);

die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst,

1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,

b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,

e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder

f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen

unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,

2. Personen, die einreisen aufgrund

a) des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebensgefährtinnen, Lebensgefährten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern oder der Ausübung eines geteilten Sorge- rechts oder eines Umgangsrechts, 

b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder

c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen,

3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder

4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,

5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder

6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, sofern 

a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseiten des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),

b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und

c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. 

Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus- Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst

1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,

2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppen- statuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder

3. Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unter- kunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise grup- penbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet. 

Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen. 

(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnah- men bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verur- sacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Abs. 1 Nr. 2 und in den Abs. 1a bis 5 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

(7) Personen nach den Abs. 2 und 3, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, müssen bis zum zehnten Tag nach ihrer Einreise während dieser Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens von Infektionen mit SARS-CoV-2 tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.


§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Satz 1 gilt nicht im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Ab. 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Abs. 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.

(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Abs. 1 erforderlich ist, ausgesetzt.

(5) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Abs. 1 haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 fallen, entsprechend.

 

§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für   

1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und 

2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, 

wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitetet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert-Koch-Insititut defnierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2 verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.

(2) Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des PCR-Testergebnisses, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.

(3) Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind

1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und

2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).

Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.

(4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.

(5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(6) Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.


§ 4 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,

2a. (aufgehoben)

3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,

4. (aufgehoben)

5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,

6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,

7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt,

8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt,

9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,

10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt,

11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt,

12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,

13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt oder

15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,

16. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2, keinen PCR-Test durchführen lässt.

 

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft.


Wiesbaden, den 26. November 2020
Hessische Landesregierung


Der Ministerpräsident                                               Der Minister für Soziales und Integration 
Bouffier                                                                            Klose