Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Stelle melden. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Nebenbestimmungen, die Sie erhalten haben, sehen dies vor.
- Die Behörde verlangt dies von Ihnen.
In folgenden Bereichen müssen Sie der zuständigen Behörde melden, wenn Sie Personal einsetzen wollen:
- Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung.
Alle eingesetzten Personen in den oben genannten Aufgabengebieten werden auf Zuverlässigkeit geprüft. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Besitzt eine Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Zuständige Stelle
Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
- Die Person, die Sie melden, hat zugestimmt, dass die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit überprüft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Welche Gebühren fallen an?
Die tatsächliche Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand.
Vorkasse: NeinNach Ziffer 226312 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW)Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurztext
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Betreiberinnen oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen der zuständigen Behörde die Person melden, die sie im Rahmen des Gewerbes in folgenden Bereichen einsetzen wollen:
- Betriebsleitung
- Betriebsaufsicht
- Einhaltung des Hausrechts
- Einlasskontrolle
- Bewachung
- gilt im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage verlangen kann
- Behörde prüft Person auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen oder die Erlaubnis versagen oder widerrufen
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Betreiberinnen oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen der zuständigen Behörde die Person melden, die sie im Rahmen des Gewerbes in folgenden Bereichen einsetzen wollen:
Herausgebende Stelle
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden in Hessen
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- Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden
Typisierung
3Status Bibliothekseintrag
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